Zutritts- und Teilnahmeverbot
Für alle Personen an der Schule
- bei Kontakt zu mit SARS-CoV-2 infizierter Person, wenn der Kontakt noch nicht 14 Tage zurückliegt
- beim Auftreten typischer Symptome bei Erkrankung an SARS-CoV-2, namentlich Fieber (ab 38°), trockenem Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinnes
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte informieren die Schulleitung dazu unverzüglich über das Sekretriat.
Für alle Personen außer Schülerinnen und Schüler
- die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dafür keine Bescheinigung eines Arztes oder eines approbierten Psychotherapeuten vorlegen können.
- die sonstige Gründe vorweisen können. Sonstige Gründe werden in der "Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen" benannt.
Ausdrücklich ausgenommen sind Gründe wie Maskenpflicht sei unsinnig, unverhältnismäßig oder generell gesundheitsschädlich.
Corona — Symptome erkennen
Weitere Information finden Sie unter nachstehendem Link:
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg