Hygiene — Maske
Maskenpflicht für alle
An der Schule besteht für alle sich dort aufhaltenden Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung/Mund-Nasen-Schutz (Maske).
Ausnahme von der Maskenpflicht
Das Ministerium nimmt im Schreiben vom 21. Oktober 2020 die am 15. Oktober 2020 in der Corona-Verordnung Schule verhängte allgemeine Maskenpflicht wieder zurück.
Nun gilt:
- in Pausenzeiten auf dem Schulgelände
- beim Essen und Trinken und das nur in der Mensa oder auf dem Schulgelände (also außerhalb des Schulgebäudes)
- bei Zwischen- und Abschlussprüfungen.
In allen drei Situationen ist jedoch das Abstandsgebot einzuhalten.
Stets zulässige Masken mit sich führen
Eine Maske ist keine Maske — tragen Sie immer mindestens eine Ersatzmaske bei sich!
Gesichtsvisiere, Schutzschilde und ähnliches entsprechen nicht den Anforderungen an Mund-Nase-Bedeckungen.
Verweigerung der Maskenpflicht — Schülerinnen und Schüler
Gestuftes Vorgehen
- erste Stufe:
pädagogische Maßnahmen wie Gespräch - zweite Stufe:
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach (§90 Schulgesetz) wie auch zeitweiliger Unterrichtsausschluss - dritte Stufe:
Bußgeldverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Erziehungsberechtigte