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Neu: Corona-Verordnung Schule, Corona-Verordnung

Veröffentlichungen

  • fünfte Corona-Verordnung vom Sonntag, 18. Oktober 2020, veröffentlicht am Sonntag, 18. Oktober 2020

  • Corona-Verordnung Schule vom Donnerstag, 15. Oktober 2020, eingegangen am Freitag, 16. Oktober 2020

Übernommen auf unsere Seiten

  • Überarbeitet am 18. Oktober 2020 17:36 Uhr (Einarbeitung von Änderungen im Sinne der fünften Corona-Verordnung nicht erforderlich)
  • Überarbeitet am 18. Oktober 2020 16:45 Uhr (fünfte Corona-Verordnung vom 18. Oktober 2020 verlinkt)
  • Überarbeitet am 18. Oktober 2020 13:35 Uhr (Abschluss der Einarbeitung der Corona-Verordnung Schule)
    Zutrittsverbote, Hinweise zur Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich der Konsequenzen bei deren Verweigerung) und Hinweise zum Lüften.

Zutritts- und Teilnahmeverbot

Für alle Personen an der Schule

  • bei Kontakt zu mit SARS-CoV-2 infizierter Person, wenn der Kontakt noch nicht 14 Tage zurückliegt
  • beim Auftreten typischer Symptome bei Erkrankung an SARS-CoV-2, namentlich Fieber (ab 38°), trockenem Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinnes

Schüler, Lehrkräfte und städtische Mitarbeiter informieren die Schulleitung dazu in jedem Falle unverzüglich über das Sekretriat.

Für Schüler

Für alle Personen außer Schülern

die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen

  • und dafür keine Bescheinigung eines Arztes oder eines approbierten Psychotherapeuten vorlegen können.
  • und keine sonstigen Gründe vorweisen können.
    Sonstige Gründe werden in der "Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen" benannt. Ausdrücklich ausgenommen sind Gründe wie Maskenpflicht sei unsinnig, unverhältnismäßig oder generell gesundheitsschädlich.

Verweigerung der Maskenpflicht — Schüler

Gestuftes Vorgehen

  • erste Stufe:
    pädagogische Maßnahmen wie Gespräch
  • zweite Stufe:
    Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach (§90 Schulgesetz) wie auch zeitweiliger Unterrichtsausschluss
  • dritte Stufe:
    Bußgeldverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Erziehungsberechtigte

Ergänzend wird darauf hingewiesen:
Gesichtsvisiere, Schutzschilde und ähnliches entsprechen nicht den Anforderungen an Mund-Nase-Bedeckungen.

Rauchverbot

In der "Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen" wird ausdrücklich noch einmal auf das "sich faktisch ergebende Rauchverbot" hingewiesen.

Handreichung zum Lüften

Mindestens ist zu lüften

  • im Winter im 20 Minuten-Rhythmus jeweils 3 bis 5 Minuten
  • im Sommer im 10 Minuten-Rhythmus jeweils 3 bis 5 Minuten

Wann immer möglich, sind die Fenster durchgehend geöffnet zu halten.

Links zur Regelungen und Handreichungen

Regelungen des Landes Baden-Württemberg
fünfte Corona-Verordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2020

Regelungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Landes Baden-Württemberg

Corona-Verordnung Schule in der Fassung vom 15. Oktober 2020
Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen
Handreichung zum Lüften
Hygienehinweise

Regelungen der Landeshauptstadt Stuttgart

Merkblatt zu den Allgemeinverfügungen