Zutritts- und Teilnahmeverbot
Für alle Personen an der Schule
- bei Kontakt zu mit SARS-CoV-2 infizierter Person, wenn der Kontakt noch nicht 14 Tage zurückliegt
- beim Auftreten typischer Symptome bei Erkrankung an SARS-CoV-2, namentlich Fieber (ab 38°), trockenem Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinnes
Schüler, Lehrkräfte und städtische Mitarbeiter informieren die Schulleitung dazu in jedem Falle unverzüglich über das Sekretriat.
Für Schüler
- falls die unter nachstehendem Link hinterlegte Erklärung nicht vollständig ausgefüllt vorgelegt wird.
Die Erklärung ist jeweils im ersten Unterricht nach jeden Ferien wieder vorzulegen.
Volljährige Schülerunterschreiben selbst, Erziehungsberechtigte minderjähriger Schüler unterschreiben.
Formular "Erklärung" des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Für alle Personen außer Schülern
die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- und dafür keine Bescheinigung eines Arztes oder eines approbierten Psychotherapeuten vorlegen können.
- und keine sonstigen Gründe vorweisen können.
Sonstige Gründe werden in der "Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen" benannt. Ausdrücklich ausgenommen sind Gründe wie Maskenpflicht sei unsinnig, unverhältnismäßig oder generell gesundheitsschädlich.
Verweigerung der Maskenpflicht — Schüler
Gestuftes Vorgehen
- erste Stufe:
pädagogische Maßnahmen wie Gespräch - zweite Stufe:
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach (§90 Schulgesetz) wie auch zeitweiliger Unterrichtsausschluss - dritte Stufe:
Bußgeldverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Erziehungsberechtigte
Ergänzend wird darauf hingewiesen:
Gesichtsvisiere, Schutzschilde und ähnliches entsprechen nicht den Anforderungen an Mund-Nase-Bedeckungen.
Rauchverbot
In der "Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen" wird ausdrücklich noch einmal auf das "sich faktisch ergebende Rauchverbot" hingewiesen.
Handreichung zum Lüften
Mindestens ist zu lüften
- im Winter im 20 Minuten-Rhythmus jeweils 3 bis 5 Minuten
- im Sommer im 10 Minuten-Rhythmus jeweils 3 bis 5 Minuten
Wann immer möglich, sind die Fenster durchgehend geöffnet zu halten.
Links zur Regelungen und Handreichungen
Regelungen des Landes Baden-Württemberg
fünfte Corona-Verordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2020
Regelungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Landes Baden-Württemberg
Corona-Verordnung Schule in der Fassung vom 15. Oktober 2020
Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen
Handreichung zum Lüften
Hygienehinweise
Regelungen der Landeshauptstadt Stuttgart