Herr Bacher. Er ist über das Sekretariat zu erreichen.
zu den Öffnungszeiten und den Kontaktdaten des Sekretariates
Sie erhalten Ihren Aufnahmeantrag im Sekretariat unserer Schule.
Sie können den Antrag auch herunterladen oder telefonisch, mit E-Mail oder Fax anfordern.
zum Aufnahmeantrag
Bitte kreuzen Sie auf dem Aufnahmeantrag nur die Schule an, die Sie am liebsten besuchen wollen und reichen Sie ihn auch dort ein. Falls in dieser Schule eine Aufnahme wegen der großen Anzahl von Bewerbungen nicht möglich ist, können wir Ihre Bewerbungsunterlagfen an eine der anderen angegebenen Schulen weiterleiten, falls dort noch freie Plätze vorhanden sind.
Ihre Anmeldeunterlagen müssen bis spätestens 1. März bei uns ankommen.
Sollten wir nicht alle Bewerber berücksichtigen können, so richtet sich die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge ihrer Durchschnittsnoten der Anmeldezeugnisse aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. Bei gleichem Durchschnitt mehrerer Bewerber entscheidet der Gesamtdurchschnitt des Anmeldezeugnisses.
Spätestens Ende März werden wir über die Aufnahme entscheiden und Sie darüber schriftlich informieren. Zu diesem Zeitpunkt können alle, die den Hauptschulabschluss noch nicht in der Tasche haben und im Auswahlverfahren erfolgreich waren, nur eine bedingte Zusage erhalten, da für die endgültige Zusage das Abschlusszeugnis oder das Abgangs-/Versetzungszeugnis zählt.
Sie können sich jedoch auf diese Zusage verlassen, sie ist verbindlich.
So bald Sie Ihr Abschlusszeugnis oder Ihr Abgangs-/Versetzungszeugnis in Händen halten und damit die Aufnahmebedingungen immer noch erfüllen, kommen Sie bitte zu uns und legen dieses Zeugnis vor. Dann wird automatisch aus der bedingten Zusage eine endgültige Zusage.
Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe für ein halbes Schuljahr.
Näheres regelt die Schulverordnung.
An der zweijährigen Berufsfachschule der Werner-Siemens-Schule besteht Schulgeld- und Lernmittelfreiheit.
Sie können vom Schulträger einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.
Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) ist möglich, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Zuständig ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
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